Pressebericht

23.06.2020

Geestland testet vorsorglich 1.100 Produktionsmitarbeiter

Geestland testet vorsorglich 1.100 Produktionsmitarbeiter
Geestland testet vorsorglich 1.100 Produktionsmitarbeiter

 

Wildeshausen, den 23. Juni 2020. Die mehrheitlich an der Geestland Putenspezialitäten (GPS) beteiligte PHW-Gruppe hat gestern ein akkreditiertes externes Labor mit der Testung aller rund 1.100 Produktionsmitarbeiter auf COVID-19 beauftragt. Die Ergebnisse werden bis Freitag erwartet. Anlass für diese umfangreiche Testung sind 23 COVID-19 Fälle von (Werkvertrags-) Beschäftigten, die das Unternehmen dem Landkreis meldete und die - bis auf eine Person - ebenfalls das Ergebnis eigener Tests sind. Am Wochenende hatte GPS Kenntnis von einer an Covid-19 erkrankten Mitarbeiterin bekommen und unverzüglich gehandelt: 32 Mitarbeiter, die über den Schichtbetrieb in Kontakt mit der erkrankten Mitarbeiterin stehen und deren Wohnort bekannt sind, erhielten vom Unternehmen die Anweisung, vorsorglich zu Hause zu bleiben und zunächst nicht in den Betrieb zurückzukehren. Alle 23 positiv Getesteten leben in privaten Unterkünften. 

Bis Mitte Juni hatten behördliche Reihentestungen der GPS-Beschäftigten einen positiven Covid-19-Fälle ergeben. Der betroffene Werkvertragsbeschäftigte lebt in einer privaten Unterkunft. Nach Aussagen der zuständigen Behörde im Juni haben die GPS ein schlüssiges Hygienekonzept entwickelt und die entsprechenden Regeln werden vor Ort sehr gut umgesetzt.

GPS-Geschäftsführer Norbert Deeken: „Wir haben unverzüglich gehandelt, arbeiten eng mit der Behörde zusammen und wollen rasch Klarheit schaffen. Daher haben wir uns ohne zu zögern zu dieser umfangreichen Maßnahme entschlossen."  

Strenge Hygienevorschriften sind eine Selbstverständlichkeit für alle Schlachtereien und Produktionsbetriebe der PHW-Gruppe. Im Sinne des Infektionsschutzes haben wir zum bestmöglichen Schutz aller unserer Beschäftigten diese nochmals verschärft und unter anderem folgende Maßnahmen umgesetzt, die allen Beschäftigten in mündlicher wie schriftlicher Form über Aushänge und Monitore fortwährend in ihrer jeweiligen Muttersprache zur Verfügung gestellt werden:

  • Intensive Schulung aller Beschäftigten auf das nochmals intensivierte Hygienekonzept
  • Umfassende Sensibilisierung aller Beschäftigten hinsichtlich möglicher Ansteckungsmöglichkeiten mit dem Coronavirus sowie möglicher auftretender Symptome bei Erkrankung
  • Schaffung von zusätzlichen Pausenräumen zur Einhaltung der Abstandregelungen
  • komplette Trennung der unterschiedlichen Arbeitsschichten, um eine potenzielle Ansteckung so gering wie möglich zu halten
  • Vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit 14-tägige vorsorgliche Quarantäne-Pflicht für alle Beschäftigten, die aus einem Risikogebiet zurückkehren
  • Alle Urlaubsrückkehrer sowie alle Personen, die neu eingestellt werden, müssen sich vor Aufnahme ihrer jeweiligen Tätigkeit erst auf das Corona-Virus testen lassen und dürfen erst nach einem negativen Testergebnis wieder ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen
  • Schaffung von zusätzlichen Fahrkapazitäten (mit ausreichend Abstand und Mundschutzpflicht) für die Werkvertragsbeschäftigen, die bislang in größeren Gruppen zu ihrem Arbeitsplatz gefahren sind
  • Schaffung von zusätzlichen Wohneinheiten, für den Fall, dass eine Corona-Infektion auftritt
  • Bereitstellung von ausreichender und professioneller Schutzkleidung wie Schutzanzüge, Mundschutz, Kopfhaube und Hygieneschuhe (Standard, auch schon vor der Coronakrise)
  • ausreichende Bereitstellung von Desinfektionsmitteln (Standard, auch schon vor der Coronakrise)

Darüber hinaus mietet sich ein großer Teil der Werkvertragsbeschäftigten privat eine Wohnung. Es ist daher rein rechtlich nicht möglich, die privaten Wohnräume der Werkvertragsbeschäftigten zu kontrollieren. Die Wohnungen, die von dem Werkvertragsarbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, werden von einem unabhängigen Zertifizierer regelmäßig unangekündigt kontrolliert. Die niedersächsische Wohnstättenverordnung wird zudem in diesen Wohnungen eingehalten. Nach dieser dürfen maximal zwei Personen in einem Zimmer leben. Auch an allen unseren anderen Standorten richten sich die Werkvertragsarbeitgeber nach der niedersächsischen Wohnstättenverordnung, so dass maximal zwei Personen – oftmals Ehepartner – sich ein Zimmer teilen. 

Die PHW-Gruppe gehört zu den Unterzeichnern der Selbstverpflichtung der Fleischwirtschaft und hat in der Vergangenheit aktiv an dieser Vereinbarung mitgewirkt. Ein Großteil der Fleischbranche übernimmt mit dieser Vereinbarung bereits heute eine wichtige Vorreiterfunktion – auch für andere Branchen. Über einzelne Vereinbarungen mit unseren Betriebsräten hinaus, lässt die PHWGruppe die Lohnabrechnungen und Auszahlungsbescheide der Werkvertragsunternehmen in halbjährigem Turnus durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Eine Barauszahlung der Gehälter seitens der Werkvertragsarbeitgeber an die Werkvertragsbeschäftigten wird von unserem Unternehmen nicht toleriert. Darüber hinaus verpflichten sich die Werkvertragsunternehmen seit Jahren in allen mit der PHW-Gruppe geschlossenen Verträgen, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter – sofern sie sich nicht eigenständig eine Unterkunft über privat gesucht haben – ordnungsgemäß untergebracht werden. Die PHW-Gruppe arbeitet ausschließlich mit deutschen Werkvertrags- und Leiharbeitsfirmen zusammen.

Konkret bedeutet dies, dass die Arbeitnehmer (Werkvertragsbeschäftigte und Leiharbeiter) bei ihren Arbeitgebern (Werkvertragsunternehmen und Leiharbeitsunternehmen) vollständig zu deutschen Bedingungen angestellt sind. Das heißt, dass die Werkvertragsarbeitgeber mindestens den tariflich vereinbarten Mindestlohn zahlen, der aktuell bei 9,35 € liegt. Lohnabzüge aufgrund von Sachbezügen wie dem Bereitstellen von beispielsweise Schneidewerkzeugen gibt es nicht. Sozialabgaben werden ordnungsgemäß nach allen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften abgeführt. Es erfolgen die Erstellung von klaren, detaillierten und regelmäßigen Informationen an die Mitarbeiter über die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes. Es gilt zudem sowohl für die Werkvertragsbeschäftigten als auch für die Leiharbeiter deutsches Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung) und deutsches Arbeitsrecht (z.B. Kündigungsschutzrecht, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz).

 

Weitere Informationen:

Engel & Zimmermann AG
Unternehmensberatung für Kommunikation
Schloss Fußberg, Am Schlosspark 15, 82131 Gauting
Tel.: 089/89 35 633, Fax: 089/89 39 84 29
E-Mail: info@engel-zimmermann.de

 

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